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AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1)
Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten – jeweils in der aktuellen Fassung – für alle gegenwärtigen und zukünftigen Aufträge, sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen anerkannt haben.

(2)
Unsere Angebote im Online-Shop richten sich ausschließlich an Unternehmen im Sinne von § 14 BGB. Wir liefern ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, Behörden, sowie kirchliche, öffentliche und soziale Einrichtungen. Kaufangebote von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB lehnen wir ab. Der Besteller/Käufer bestätigt mit dem Abschicken seiner Bestellung ausdrücklich Unternehmer zu sein und mit der Bestellung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(3)
Einkaufsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Bestellers/Käufers finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen haben. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Bestellers/Käufers enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1)
Unsere Angebote im Online-Shop sind nicht verbindlich, sie stellen lediglich einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Unsere Abbildungen können Farbabweichungen beinhalten, des Weiteren können einige Bilder mit Zusatzgeräten dargestellt sein. Diese sind, wenn nicht ausdrücklich im Text beschrieben, nicht im Preis enthalten. Es wird keine Haftung übernommen.

(2)
Die Preise unserer Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

(3)
Grundlage des Vertragsabschlusses ist das Anklicken des Buttons „Bestellung abschicken“. Damit gibt der Besteller/Käufer einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren zu den dort aufgeführten Konditionen ab. Nach Absendung der Bestellung wird dem Besteller/Käufer eine automatische Empfangsbestätigung seiner Bestellung per E-Mail übersandt. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir die bestellte Ware an den Besteller/Käufer versenden und der Versand mit einer zweiten E-Mail (Versand- bzw. Auftragsbestätigung) bestätigt wird, spätestens mit Anlieferung der Ware beim Besteller/Käufer.

§ 3 Preise und Zahlung

(1)
Alle Preisangaben in Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind nach den am Abgabetag geltenden Löhnen und Preisen für Material und Fracht errechnet. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „netto ab Lager oder Werk“; ausschließlich Verpackung, Verladung, Versicherung (insbesondere Transportversicherung), Zölle und Abgaben, Transportkosten und Umsatzsteuer.

(2)
Die Zahlung erfolgt per Vorkasse oder per Vorauszahlung. An öffentliche Auftraggeber erfolgt die Lieferung gegen offene Rechnung.

(3)
Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4)
Sind wir zusätzlich mit dem Zusammenbau bzw. der Aufstellung, der Überwachung oder des Anschlusses der Liefergegenstände beauftragt, stellen wir auf Anforderung Kundendienstmonteure zu den jeweils gültigen Berechnungssätzen zur Verfügung.

(5)
Der Besteller/Käufer verzichtet auf die Rückgabe von Verpackungen und wird diese ordnungsgemäß entsorgen. Andernfalls akzeptiert er eine Nachbelastung von 2 % des Kaufpreises.

(6)
Dem Besteller/Käufer steht kein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu, soweit nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

(7)
Zahlungen aus dem Ausland (EU- und Drittländer) haben an uns lastenfrei ohne jeden Abzug von Bankgebühren und Courtagen zu erfolgen. Sämtliche, für den Auslandszahlungsverkehr anfallende, Kosten sind vom Besteller/Käufer zu tragen.

(8)
Bei „Sofortüberweisung“ ist es bisher zu keinen Missbrauchsfällen gekommen. Vorsorglich weisen wir dennoch darauf hin, dass es viele Banken gibt, die davon ausgehen, dass die Nutzung des Dienstes „Sofortüberweisung“ wegen der Verwendung von PIN und TAN des Bestellers/Käufers zu einer Haftungsverlagerung bei etwaigen Missbrauchsfällen durch Dritte führen kann.

§ 4 Lieferung und Gefahrübergang

(1)
Die Lieferzeit ist nach bestem Wissen angegeben, erfolgt jedoch freibleibend. Sie beginnt nach allen für die Fabrikation und Lieferung notwendigen Informationen und der Vorauszahlung.

(2)
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers/Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3)
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller/Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller/Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller/Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Besteller/Käufer angezeigt haben.

(4)
Kann der Besteller/Käufer die versandfertig gemeldete Ware nicht zum vereinbarten Liefertermin abnehmen, so muss eine schriftliche Benachrichtigung mindestens zehn Tage vor diesem Termin an uns erfolgen. Bei nicht terminsgerecht abgenommener Ware gilt der vereinbarte Liefertermin als Lieferungs- und Rechnungstag, auch wenn die Absendung der Ware erst später erfolgt. Wir sind berechtigt, ab der vierten Woche nach dem bestätigten Liefertermin 0,25 % vom Nettorechnungsbetrag der Ware pro Woche für die Kosten der Einlagerung zu berechnen. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5)
Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug gegenüber dem Besteller/Käufer – vom Besteller/Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder einer Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller/Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

(6)
Wir haften nicht für eine Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeit in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie und Rohstoffen, Schwierigkeiten bei notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung unsererseits wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

(7)
Ist die vereinbarte Lieferzeit um mehr als zwei Monate überschritten, so ist der Besteller/Käufer nach schriftlicher Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist.

(8)
Die zurzeit gültigen Versandkosten findet der Besteller/Käufer unter der Rubrik „Versand und Kosten“ auf der Startseite unseres Online-Shops.

(9)
Versandweg, Verpackung und sonstige Sicherungen bleiben – unter Ausschluss der Haftung – unserer Wahl überlassen.

(10)
Verpackung wird zur Selbstkosten berechnet und nicht zurück genommen.

(11)
Wir sind zu Teillieferungen von in einer Bestellung erfassten, getrennt nutzbaren Produkten berechtigt, wobei wir die dadurch verursachten zusätzlichen Versandkosten tragen.

(12)
Vergebliche Anlieferungen von Waren und dadurch bedingte Folgekosten gehen, soweit sie der Besteller/Käufer zu vertreten hat, zu seinen Lasten.

(13)
Der Besteller/Käufer muss sich den eventuell nicht ordnungsgemäßen Zustand der Ware bestätigen lassen:
a) bei äußerlich erkennbaren Mängeln: bei Ablieferung der Ware in Form einer
schriftlichen Schadensfeststellung durch den Beförderer;
b) bei äußerlich nicht erkennbaren Mängeln: bei der Post, Bahn und dem Spediteur innerhalb von 48 Stunden nach Ablieferung der Waren in Form einer schriftlichen Schadensfeststellung.

(14)
Notwendige Schadensersatzansprüche sind unter Wahrung der vorgenannten Fristen unmittelbar an den Beförderer zu stellen.

(15)
Ersatzleitung für auf dem Transport beschädigte Ware erfolgt unsererseits nur gegen Berechnung.

§ 5 Lieferumfang

(1)
Beschreibungen von Produkten in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen, Katalogen, Prospekten und im Internetshop etc. sind nur annähernd maßgeblich. Abweichungen hinsichtlich Material, Farbe, Gewicht, Abmessung, technischer Gestaltung und ähnlicher Merkmale bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand dadurch für den Besteller/Käufer zumutbar bleibt. Im Übrigen verstehen sich alle Mengen-, Maßangaben und ähnliche Merkmale mit den handelsüblichen Toleranzen.

(2)
Der Besteller/Käufer hat selbst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass aufgrund unserer Spezifizierung die zum Betreiben der Anlage erforderlichen Medien (z.B. Strom, Gas, Wasser, Abzugskamine, Durchbrüche usw.) ausreichend zur Verfügung stehen. Er hat auch behördliche Genehmigungen einzuholen, insbesondere benötigt er bei Anschluss von Dunstabzügen, Anlagen an bauseitigen Kaminen sowie Gasgeräten die Genehmigung des Bezirksschornsteinfegermeisters.

§ 6 Lieferbedingungen und Gewährleistung

(1)
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort zu überprüfen. Dabei festgestellte offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – sofort nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Der Besteller/Käufer hat uns Gelegenheit zu geben, uns von den Mängeln zu überzeugen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme offensichtlich feststellbar waren, ausgeschlossen.

(2)
Die gesetzliche Gewährleistung von Neuware beträgt 12 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Bei gebrauchter Ware, Restposten und Sonderposten gilt eine Garantiezeit von 4 Wochen bis 12 Monaten. Es gelten die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Als Garantiekarte zählt die Originalrechnung.

(3)
Im Gewährleistungsfall leisten wir in Absprache mit dem Hersteller nach unserer Wahl Nacherfüllung oder Ersatz der Ware. Erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, sind von uns nicht zwingend zu ersetzen.

(4)
Schlägt die Nacherfüllung hinsichtlich eines Mangels nachweislich zweimal fehl oder wird diese unsererseits wegen unverhältnismäßigem Aufwand oder Kosten verweigert, so kann der Besteller/Käufer wahlweise vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

(5)
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden unsererseits, so kann der Besteller/Käufer unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(6)
Der Besteller/Käufer wird darauf hingewiesen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, wenn das Produkt bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Ein Gewährleistungsfall liegt insbesondere in den folgenden Fällen nicht vor:

a)bei Schäden, die beim Kunden durch Missbrauch oder unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind,
b)bei Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Produkte beim Kunden schädlichen äußeren Einflüssen ausgesetzt worden sind (insbesondere extremen Temperaturen, Feuchtigkeit, außergewöhnlicher physikalischer oder elektrischer Beanspruchung, Spannungsschwankungen, Blitzschlag, statischer Elektrizität, Feuer).

(7)
Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, unsachgemäße Verwendung und Lagerung, fehlerhaften Einbau. Ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorgesehen sind.

(8)
Durch vom Besteller/Käufer oder Dritten ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten oder die unsachgemäße Reparatur durch einen nicht vom Hersteller autorisierten Servicepartner schließen den Gewährleistungsanspruch wegen eines Fehlers aus.

(9)
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir unsere Gewährleistungsansprüche wahlweise gegen die Hersteller und Lieferanten zur Rechnung des Bestellers/Käufers geltend machen oder an den Besteller/Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln oder den sonstigen Voraussetzungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

(10)
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller/Käufer ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller/Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1)
Wir behalten uns das einfache, das erweiterte, sowie das verlängerte Eigentumsrecht an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller/Käufer zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.

(2)
Unser Eigentumsvorbehalt wird auch durch den festen Einbau von Geräten sowie deren Anschluss an Ver- und Entsorgungsleistungen nicht beeinträchtigt.

(3)
Verarbeitet der Besteller/Käufer unser Vorbehaltsgut mit anderen Waren oder baut er dieses in andere Waren ein, so steht uns an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der übrigen Ware zu.

(4)
Veräußert der Käufer/Besteller unser Vorbehaltsgut, so tritt er hiermit bereits jetzt seine Ansprüche aus der Veräußerung, einschließlich aller Nebenforderungen, an uns ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Auf unser Verlangen hat der Besteller/Käufer die Abtretung Drittschuldnern gegenüber bekannt zu geben und uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(5)
Unsere sämtlichen Eigentumsvorbehaltsrechte (einfache, erweiterte, verlängerte) erlöschen auch dann nicht, wenn von uns stammende Ware von einem anderen Käufer erworben wird, solange dieser die Ware nicht bei uns bezahlt hat.

(6)
Sicherungsübereignung und Verpfändung unserer Vorbehaltsware sind dem Besteller/ Käufer nicht gestattet. Im Falle von Pfändung oder sonstigen Zugriff von Dritten auf unsere Ware hat der Besteller/Käufer auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen und uns sofort zu benachrichtigen.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1)
Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafte oder falsche Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2)
Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit für unsere Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstandes sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller/Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben, Personal des Bestellers/Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3)
Soweit wir gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

(4)
Unsere Haftung für Fahrlässigkeit (ausgenommen grobe Fahrlässigkeit) ist im Fall des Lieferverzuges auf einen Betrag von 5 % des jeweiligen Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) begrenzt.

(5)
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellter, sonstiger Erfüllungsgehilfen.

(6)
Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig sind und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7)
Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Schadensersatzanspruch des Verwenders

Falls wir ausdrücklich in die Aufhebung eines verbindlich erteilten Auftrages einwilligen, hat der Besteller/Käufer 20 % der Auftragssumme an uns zu zahlen, auch wenn wir dies bei der Aufhebung des Vertrages nicht ausdrücklich wiederholen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller/Käufer den Vertrag nicht erfüllt und bei Rücktritt. Ist der Liefergegenstand ausgeliefert, erhöht sich der Pauschalbetrag um die Kosten des Hin- und Rücktransports sowie die Kosten der Aufarbeitung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Besteller/Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 10 Datenschutz

(1)
Wir dürfen die die jeweiligen Kaufverträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich ist und solange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Wir behalten uns vor, persönliche Daten des Bestellers/Kunden an Auskunftsdateien zu übermitteln, soweit dies zum Zweck einer Kreditüberprüfung erforderlich ist, vorausgesetzt, der Besteller/Käufer erklärt sich hiermit im Einzelfall ausdrücklich einverstanden. Wir werden auch sonst personenbezogene Besteller-/Käuferdaten nicht ohne das ausdrücklich erklärte Einverständnis des Bestellers/Käufers weiterleiten, ausgenommen, soweit wir gesetzlich zur Herausgabe von Daten verpflichtet sind.

(3)
Die Erhebung, Übermittlung oder sonstige Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Bestellers/Käufers zu anderen als in diesem § 10 genannten Zwecken ist uns nicht gestattet.

§ 11 Sonstiges

(1)
Bei Reparaturen und Wartungsarbeiten können wir nach Absprache mit dem Besteller/Käufer einen Kundendienst nach Maßgabe der jeweils geltenden Berechnungssätze zur Verfügung stellen.

(2)
Unsere Monteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen und andere verpflichtende Erklärungen abzugeben.

§12 Schlussbestimmungen

(1)
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller/Käufer ist – soweit gesetzlich möglich – Bautzen.

(2)
Die Beziehungen zwischen uns und dem Besteller/Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

(3)
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.